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Statuten
Quartierverein Emmishofen

Präambel

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Der Quartierverein setzt sich für die Anliegen der Quartierbewohner ein. Er pflegt und fördert die Kontakte, indem er gesellige und informative Anlässe organisiert.

Die für die Amts- und Funktionsbezeichnungen gewählte männliche Sprachform gilt sinngemäss auch für weibliche Personen.

 

Art. 1 Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen Quartierverein Emmishofen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff      Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in 8280 Kreuzlingen.

1.2 Diese Statuten bestimmen die Organisation und regeln das Verhältnis des Vereins zu seinen Vereinsmitgliedern.

 

Art. 2  Zweck

2.1   Der Quartierverein Emmishofen bezweckt die Förderung und Wahrung der öffentlichen Interessen des Ortsteils, insbesondere bei Abstimmungsvorlagen, die den Ortsteil selbst betreffen. Der Verein kann zudem die Interessen von Mitgliedern wahren, wenn eine grosse Zahl von Mitgliedern des Quartiers oder eines betroffenen Quartierteils in ihren Interessen berührt sind.

2.2   Die Quartiergrenze ist folgendermassen festgelegt:

Emmishofer Zoll – Grenzstrasse – Hauptstrasse W  - Bahnhofstrasse N – Nationalstrasse W  - Unterseestrasse N – Fliegaufstrasse W – Haldenstrasse W – Ahornstrasse W – Brunnenstrasse – Waldweg (Jakobsweg) – Bärnreihau (Waldgebiet der Schuppiskorporation Emmishofen) – Waldrandweg – Bernrainstrasse W bis Schwaderloh – Stadtgrenzlinie nach Emmishofer Zoll Süden und Westen – Grenzbachstrasse

2.3    Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

 Art. 3  Mittel

3.1 Zur Ausübung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.

 3.2 Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

  • Mitgliederbeiträge

  • Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen

  • Beiträge der öffentlich-rechtlichen Körperschaften

  • Spenden, Legate

  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen

 

Art. 4  Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erworben werden.

 4.2 Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

 

 Art. 5  Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

5.1 Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

 5.2 Ein Austritt aus dem Verein ist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 5.3 Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört.

 5.4 Ein Mitglied, das trotz Zahlungserinnerung den Jahresbeitrag zwei Jahre in Folge nicht bezahlt, scheidet aus dem Verein aus und sämtliche Daten werden gelöscht.

 5.5 Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

 

Art. 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

6.1    Die Generalversammlung

6.2    Der Vorstand

6.3    Die Revisionsstelle

 

6.1    Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis Ende Mai statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand, bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung, schriftlich einzureichen.

Der Vorstand kann zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.

 

Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

  • Wahl des Vorstandes;

  • Wahl der Revisionsstelle;

  • Abnahme des Jahresberichtes;

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle;

  • Dechargé Erteilung des Vorstandes;

  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages innerhalb des im Artikel 7.2 festgelegten    Rahmens;

  •  Statutenänderungen;

  • Beschlussfassung über einen Ausschluss aus dem Verein;

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

  • Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Jedes Aktivmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident (Vor-sitzende) das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

6.2    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach
aussen.

Der Präsident wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand bestimmt insbesondere einen Vizepräsidenten, einen Kassier sowie einen Aktuar.

Für den Verein haben rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien: der Präsident oder Vizepräsident zeichnet mit dem Kassier oder Aktuar.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied eine Sitzung verlangt wird.

 

6.3    Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus 1 – 2 Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person, z.B. eine erstklassige Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisions-stellenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

 

Art. 7  Mitgliederkategorien, -beitrag und Haftung

7.1    Mitgliederkategorien

Der Verein führt folgende Kategorien

  • Einzelmitglieder:      Einzelperson

  • Kollektivmitglieder: juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Ehepaare, Familien, Lebensgemeinschaften

 

7.2    Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt

für Kategorie Einzelmitglieder:     höchstens    Fr.    50.00

für Kategorie Kollektivmitglieder: höchstens    Fr. 100.00

 

7.3    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

​

 Art. 8  Versicherungen

8.1    Der Abschluss einer persönlichen Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

8.2    Der Verein lehnt jede Verantwortung bei Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen ab.

8.3    Der Verein schliesst eine Vereinshaftpflichtversicherung gegen Forderungen Dritter ab.

 

 Art. 9    Vereinsjahr

9.1    Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

Art. 10  Auflösung des Vereins

10.1  Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Wird diesbezüglich kein Beschluss gefasst, ist der Erlös der Stadt Kreuzlingen zwecks Förderung der Jugendarbeit zu übergeben.

 

 Art. 11   Inkrafttreten der Statuten

11.1  Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 18. April 2024 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

11.2  Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 19. April 1991, 23. April 2009 und 22. April 2010.

 

 Kreuzlingen, 18. April 2024 

Für den Quartierverein Emmishofen

                                                                        Der Präsident                                   Der Aktuar

 Michael Kuntzemüller             Martin Rempe

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